Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Angebot und Schriftform des Vertrages
Alle Angebote sind freibleibend und 6 Wochen bindend. Alle Vertragsvereinbarungen bedürfen der Schriftform. Telefonisch erteilte Aufträge gelten erst dann als angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind. Der Auftragsbestätigung steht die – auch nur teilweise – Ausführung der bestellten Leistungen gleich.
2. Ausführung
Sind Bauleistungen Gegenstand des Vertrages, so richtet sich die Vertragsausführung nach der Bedingungsordnung für Bauleistungen (VOB). Teile B und C. „Allgemeine Technische Vorschriften für Bauleistungen- Rollladenarbeiten DIN 18358“, neueste Ausgabe soweit nachstehende Bedingungen nicht davon abweichen. Ein Umtausch maßgefertigter Gegenstände ist ausgeschlossen. Für Abweichungen der Farben bei Lackierungen, Eloxal Tönen und Markisenbezügen wird keine Garantie übernommen. Die Ausführung der Markisenbezüge erfolgt nach dem Katalog „Das Markisentuch“ vom Bundesverband Kunststoff- und Schwergewebekonfektion e.V . Die baulichen Verhältnisse müssen, so beschaffen sein, dass Aufträge in einem Zuge montiert werden können.
3. Aufmaß und Abrechnung
Ergänzend zu DIN 19358, Ziff. 5.2 und den Richtlinien für die Ausführung von Rollladen als Höhenmaß das Rohbaurichtmaß zuzüglich 150 mm zu Grunde legt. Im übrigen gelten für die Abrechnung folgende Mindestmaße: 1,5 qm Rollladen, 2,5 qm Rollgittern, Rolltoren. Als Markisenausladung gilt das Maß der Schräge, gemessen vom Mauerwerk bis Vorderkante Fallrohr. Bei Fenstern und Türen erfolgt die Berechnung nach den tatsächlichen Rahmenaußenmaßen.
4. Lieferanten
Lieferfristen oder Ausführungstermine sind für uns nur insofern bindend, als wir nicht durch Ausbleiben von Materiallieferungen, Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung oder sonstiger unverschuldeter Betriebsstörrungen an der Einhaltung der Fristen bzw. Termine gehindert werden. Wir behalten uns ein Rückbehaltungsrecht vor, sofern noch Forderungen offen stehen, die aus früheren Aufträgen resultieren. Lieferfristen beginnen Am folgenden Tage, an dem sowohl die kaufmännische als auch die technische Klärung abgeschlossen worden ist. Geraten wir mit der vertraglichen Ausführung in Verzug, so ist der Käufer zum Rücktritt berechtigt, wenn er schriftlich eine angemessene Nachfrist gesetzt hat und diese Frist fruchtlos verstrichen ist. Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen.
5. Eigentumsvorbehalt
Verkaufte Waren verbleiben bis zur vollständigen Bezahlung in unserem Eigentum. Der Käufer ist jedoch zur Weiterveräußerung im Rahmen des gewöhnlichen Geschäfts-Betriebes berechtigt, er verpflichtet sich, mit den Drittschuldnern kein Abtretungsverbot zu vereinbaren. Der Käufer tritt die bei Weiterveräußerung entstehenden Forderungen schon jetzt an uns ab und verpflichtet sich, auf Verlangen die Namen der Drittschuldner und die Beträge der Forderungen mitzuteilen. Geht das vorbehaltene Eigentum infolge Einbaus der Waren in ein Gebäude auf den Käufer über, so sind wir dennoch berechtigt, die gelieferten und eingebauten Waren wegzunehmen und uns anzueignen, wenn der Käufer ganz oder teilweise mit der Zahlung in Verzug kommt. Der Käufer gestattet uns für diesen Fall schon jetzt den Zutritt zu seinem Grundstück und den einzelnen Räumen. Ist bei der Wegnahme eine Beschädigung sonstiger Bauteile oder Ausstattungen trotz Anwendung äußerster Sorgfalt nicht zu vermeiden, so entfällt insofern eine Instandsetzung- oder Schadensersatzpflicht. Die Kosten für die Wegnahme werden von uns nach Zeitaufwand berechnet.
6. Gewährleistung
Ist eine Lieferung mangelhaft oder fehlen ihr zugesicherte Eigenschaften haben wir unter Ausschluß aller weitergehenden Ansprüche des Käufers nach unserer Wahl das Recht, nachzubessern oder Ersatz zu liefern. Die Mängel müssen vom Käufer unverzüglich schriftlich angezeigt werden, spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Lieferung bzw. Montage. Nach Ablauf einer uns schriftlich gestellten, angemessenen Nachfrist zur mängelfreien bzw. Ersatz weisen Lieferung oder bei oder bei deren erneuter Mangelhaftigkeit bzw. erneutem Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft hat der Kunde das Recht Minderung zu verlangen. Umfang und Dauer der Gewährleistung richten sich bei der Bauleistung nach § 13 VOB/B (2Jahre) Für Teile der Leistung die als Bauleistung im eigentlichen Sinne anzusehen sind, wie Erzeugnisse des Maschinen- und Getriebebaus und der Elektroindustrie gilt die gesetzliche Gewährleistung von 6 Monaten seit Abnahme der Leistung. Dies gilt ins besondere für Elektromotore, Zeitschaltuhren und jede Art textiler Beschattungen. ausgenommen von der Gewährleistung sind solche Schäden, die infolge mangelhafter Pflege, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung oder sonstiger, von uns nicht vertretender Umstände entstehen, z.B. Das Anfrieren der Rollladen im Winter und das Auflaufen motorisch betriebener Rollladen auf den Laufweg gestellte Gegenstände, z.B. Besen, Gartenstühle. Ein Ersatz solcher Schäden, die bei der Durchführung von Nachbesserungsarbeiten allein deswegen unvermeidlich sind, weil der Käufer entgegen seiner Obliegenheiten die eingebauten Teile nicht zugänglich gehalten hat. z.B. durch Übertapezierender Revisionsblende der Rollladenkästen ist ausgeschlossen.
7. Preise
Die Angebotspreise sind freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als Festpreise Bezeichnet sind. Soweit Einbau- und Montagekosten im Preis enthalten sind, wird eine normale Ausführung vorausgesetzt. Leistungen, die nicht zu den Haupt- oder Nebenleistungen gemäß DIN 18358 gehören wie z.B. Stemmarbeiten in Beton Mauerwerk usw. müssen zusätzlich vergütet werden. Unvorhergesehene Verteuerung der Material-, Herstellungs,- Transportkosten sowie Erhöhung der Löhne und öffentliche Angaben, die nach Auftragserteilung eintreten, Preisangleichung, im Verkehr mit Nichtkaufleuten ist eine Preisangleichung zulässig, wenn die Leistung vereinbarungsgemäß später als 4 Monate nach Vertragsabschluß erbracht wird. Dies gilt auch für den Fall, dass eine Leistungszeit nicht bestimmt ist und die Leistungen später als 4 Monate abgerufen wird. Ein Rücktritt vom Vertrag wegen einer hierdurch bedingten Preiserhöhung ist nur im Einvernehmen mit uns zulässig. Tritt der Käufer vom Vertrag zurück, verpflichtet er sich, die entstandenen Kosten gänzlich zu ersetzen.
8. Zahlung
Zahlungen sind ohne jeden Abzug zu leisten. Skontoabzüge bedürfen vorheriger schriftlicher Bestätigung. Wir behalten uns vor, folgende Zahlungsweise anzuwenden. 50% bei Auftragserteilung Restzahlung sofort nach Rechnungsstellung. Der Käufer ist zur Aufrechnung nur unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen berechtigt. Ein Zurückhaltungsrecht des Käufers ist ausgeschlossen; für den Verkehr mit Nichtkaufleuten gilt dies insoweit, als das Zurückbehaltungsrecht nicht auf diesem Vertragsverhältnis beruht. Bei Zahlungsverzug sind die bankmäßigen Zinsen, bei Annahme von Wechseln mit späterem Verfall die üblichen Diskontspesen zu zahlen. Vertreter, Monteure oder sonstige Angestellte unseres Unternehmens sind zur Entgegennahme von Zahlungen nur dann berechtigt, wenn sie ihre Ermächtigung hierzu dem Auftraggeber nachweisen.
9. Haftung
Für Schäden an den Tapeten, Putz, Fliesen, Fensterbänken, die durch die Demontage alter Bauteile entstehen, sowie für Schäden, die infolge von Bohr- oder Stemmarbeiten bei der Montage neuer Bauteile entstehen, können wir keine Haftung übernehmen. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die Ansprüche des Käufers abschließend. Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Schadenersatz aus Unmöglichkeit der Leistung aus Verzug, aus Verschuldulden bei Vertragsabschluß aus der schuldhaften Verletzung der Gewährleistungspflichten, aus unerlaubter Handlung oder aus positiver Forderungsverletzung. Insbesondere auf Ersatz jedwede mittelbarer oder unmittelbarer Mängelfolgeschäden, soweit nicht eine etwaige vertragliche Zusicherung das Ziel verfolgt, den Käufer gegen derartige Mängelfolgeschäden abzusichern, werden ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Soweit eine Haftung verbleibt, beschränkt sie sich auf den Ersatz des Schadens, den wir bei Vertragsabschluß unter Berücksichtigung aller uns bekannten Umstände als mögliche Folge des schädigenden Ereignisses hätten voraussehen können. Soweit eine persönliche Haftung von Mitarbeitern (gesetzlichen Vertretern, Angestellten, Arbeitnehmern) oder Erfüllungsgehilfen in Betracht kommt, haften diese nur im Umfang unserer Haftung im Rahmen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen. Alle Ansprüche gegen uns verjähren spätestens nach Ablauf eines Jahres seit Auslieferung bzw. Montage, soweit nicht durch diese Bedingungen andere Fristen vereinbart sind.
10. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Das in der Bundesrepublik Deutschland geltende Gesetz wird vereinbart. Soweit gesetzlich zulässig, ist der Erfüllungsort und Gerichtsstand Köln.
11. Sonstiges
Teilweise Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen oder des Vertrages im ganzen. Mit Erteilung des Auftrages erkennt der Käufer diese allgemeinen Geschäftsbedingungen an.